WinterdienstWinterdienst auf dem Betriebsgelände
Räum- und Streupflichten auf dem Firmengelände – wer verantwortlich ist.
Beitrag lesen7. Juli 2026
Nicht jede Fläche muss geräumt werden – aber deutlich mehr als nur der Gehweg vor der Tür. Wir zeigen, welche Flächen bei Schnee und Glätte sicher gehalten werden müssen und wer dafür zuständig ist.

Geräumt werden müssen nicht nur Gehwege, sondern auch Zugänge, Zufahrten und Parkflächen.
Bei Schnee und Glätte müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht alle Flächen sicher gehalten werden, die regelmäßig begangen oder befahren werden. Das ist deutlich mehr als nur der Gehweg vor der Tür. Welche Flächen konkret dazugehören, richtet sich nach der Nutzung und der jeweiligen kommunalen Satzung.
Die an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehwege sind zu räumen und zu streuen. Grundlage ist die Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Stadt. In Münster ist dabei eine Breite von mindestens einem Meter freizuhalten; auf Gehwegen ist Streusalz nicht zulässig, es kommen abstumpfende Mittel wie Splitt zum Einsatz.
Sicher begehbar sein müssen auch die tatsächlich genutzten Wege auf dem Grundstück: Zugänge zu Hauseingängen, Wege zu Müllplätzen, Garagen, Stellplätzen und Nebeneingängen. Entscheidend ist, dass diese Flächen regelmäßig genutzt werden.
Bei gewerblichen Objekten kommen Kundenparkplätze, Zufahrten, Ladehöfe und Stellplätze hinzu. Auch diese Flächen unterliegen der Verkehrssicherungspflicht, sobald sie von Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten genutzt werden.
Feuerwehrzufahrten, Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge müssen jederzeit frei und sicher passierbar bleiben. Sie haben bei der Räumung eine hohe Priorität.
Öffentliche Fahrbahnen räumt und streut üblicherweise die Kommune über ihren eigenen Winterdienst. Für private Flächen und die angrenzenden Gehwege bleibt jedoch der Eigentümer verantwortlich – diese Pflicht lässt sich per Vertrag an Mieter oder an einen Fachbetrieb übertragen.
Wann geräumt werden muss, gibt die Satzung vor – in Münster werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags ab 9.00 Uhr. Welche Glätteart vorliegt und wie darauf reagiert wird, lesen Sie im Beitrag Glättearten im Winter. Wer für die Flächen haftet, erklären wir unter Winterdienstpflichten: Wer haftet bei Unfällen?

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