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Räum- und Streupflichten auf dem Firmengelände – wer verantwortlich ist.
Beitrag lesen20. Juli 2026
Auf Parkplätzen gelten andere Maßstäbe als auf Gehwegen. Räumen müssen Sie trotzdem, aber nicht jeden Quadratmeter. Wir zeigen, was die Rechtsprechung von Betreibern verlangt.

Auf Parkplätzen genügt es, sichere Wege bereitzustellen.
Auf Parkplätzen genügt es, sichere Wege bereitzustellen. Das hält den Aufwand überschaubar und die Flächen nutzbar. Wir zeigen, was die Rechtsprechung von Betreibern erwartet.
Sobald durch Schnee oder Glätte eine konkrete Gefahr besteht, müssen Betreiber tätig werden. Das gilt für private wie öffentliche Parkplätze (OLG München, Beschluss vom 21.08.2006, 1 U 3569/06). Anders als auf Gehwegen reicht es aber, sichere Wege bereitzustellen. Die Haftung folgt aus der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB (amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de).
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Postbotin stürzte auf einem nicht geräumten Parkplatz. Die Klage wurde abgewiesen, weil sichere Wege vorhanden waren (AG Augsburg, Urteil vom 05.09.2018, 74 C 1611/18).
Auch der Fahrweg der Autos kann als sicherer Weg dienen. Eine geradlinige Verbindung zu jedem Stellplatz ist nicht nötig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999, 22 U 53/99).

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Auf kleineren Parkplätzen dürfen Betreiber erwarten, dass Nutzer selbst aufpassen. Wer nur wenige Schritte über eine glatte Stelle zu einem sicheren Weg gehen muss, kann meist keinen Schadensersatz verlangen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2012, 5 U 1418/11).
Deutet die Wetterlage auf Glätte hin, sollte vorsorglich gestreut werden, noch bevor der erste Schnee liegt. Der Schaden entsteht oft am frühen Morgen.
In vielen Städten ist Streusalz eingeschränkt. Dann ist abstumpfendes Granulat vorgeschrieben. Was bei Ihnen gilt, steht in der kommunalen Satzung.
Geräumter Schnee darf nicht in die Ablaufrinnen der Straße geschoben werden. Er gehört so gelagert, dass er niemanden behindert. Bei extremem Wetter kann die Räumpflicht vorübergehend entfallen (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1995, 6 U 16/95).
Wer verkehrswichtige Bereiche räumt und vorsorglich streut, ist gut aufgestellt. Wer im Detail haftet, lesen Sie in unserem Beitrag Wer haftet bei Unfällen?

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